Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Behördliche Genehmigung

Han & Öndin Personalleasing GmbH (nachfolgend Han & Öndin o. Verleiher genannt) besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch das Landesarbeitsamt Niedersachsen – Bremen.

2. Rechtsstellung der Han & Öndin-Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Han & Öndin-Mitarbeiter und Kunde begründet.

Während des Einsatzes unterliegen Han & Öndin-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Han & Öndin und dem Kunden vereinbart werden.

3. Auswahl der Han & Öndin-Mitarbeiter

Han & Öndin stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Han & Öndin-Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme der Han & Öndin-Mitarbeiter meldet, werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet.

Han & Öndin kann auch während des laufenden Einsatzes Han & Öndin-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete Han & Öndin-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

4. Einsatz der Han & Öndin-Mitarbeiter

Der Kunde setzt Han & Öndin-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart werden. Er lässt die Han & Öndin-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen.

Außerdem setzt der Kunde Han & Öndin-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt Han & Öndin insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.

Der Kunde zahlt Han & Öndin-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

5. Allgemeine Pflichten von Han & Öndin

Han & Öndin verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

6. Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde hält beim Einsatz von Han & Öndin-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein.

Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die Han & Öndin-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.

Der Kunde gestattet Han & Öndin nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der Han & Öndin-Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.

Bei einem Arbeitsunfall von Han & Öndin-Mitarbeitern ist Han & Öndin unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.

Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde Han & Öndin die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für Han & Öndin-Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der Han & Öndin-Mitarbeiter abgesichert.

8. Abrechnung

Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular „Stundennachweis" zu prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen.

Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Han & Öndin-Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt.

Der Rechnungsbeitrag ist fällig vierzehn Tage ab Rechnungsdatum.

Die Abrechnung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, wöchentlich auf Grund der vorgelegten Stundennachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 5 %. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Han & Öndin.

Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen, wenn nicht anders vereinbart, werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.

Die regelmäßige Arbeitszeit der Han & Öndin-Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.

Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart werden.

9. Beanstandungen

Sämtliche Beanstandungen – soweit sie nicht durch Punkt 3 der AGB geregelt sind – teilt der Kunde unverzüglich Han & Öndin mit. Werden Mängel nicht innerhalb einer Woche nach ihrem Entstehen gemeldet, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

10. Ausfall von Han & Öndin-Mitarbeitern / Höhere Gewalt

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens Han & Öndin erschwert oder gefährdet wird, behält sich Han & Öndin vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

11. Haftung

Han & Öndin haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.

Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet Han & Öndin nicht.

12. Übernahme / Vermittlung

Bei Übernahme/Vermittlung eines Han & Öndin-Mitarbeiters oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet Han & Öndin unabhängig davon, ob und wie lange es zur Überlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Han & Öndin. Als Gerichtsstand wird Emden vereinbart.

14. Anpassungsklausel

Han & Öndin behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen.

Han & Öndin behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Han & Öndin-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Han & Öndin nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

15. Sonstiges

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmungen eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Han & Öndin.

Stand: 19.05.2006

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